Gemeinderatssitzungen

Protokoll über die Gemeinderatssitzung am 07.03.2024

TOP 1

Eröffnung der Sitzung

Die Sitzung des Ortsgemeinderates wurde durch den Vorsitzenden eröffnet. Er stellte die fristgerechte Einladung und die Beschlussfähigkeit fest. Der Tagesordnungspunkt 5 soll auf TOP 3 vorgezogen werden. Die aktuellen Tagesordnungspunkte 3 und 4 verschieben sich entsprechend um einen Punkt nach hinten. Außerdem soll die Tagesordnung um einen weiteren Punkt erweitert werden: TOP 9: Übertragung einer Ermächtigung gemäß § 17 GemHVO, Vorlage: VO/2024/0130. Der Punkt „Verschiedenes“ rückt damit auf Position 10.
Der Rat stimmt diesem zu. Weitere Änderungen gab es keine.

TOP 2

Beratung und Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 der Ortsgemeinde Guckheim gemäß § 114 Gemeindeordnung (GemO), Entlastung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin und den ihn/sie vertretenden Ortsbeigeordneten sowie Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und den ihn vertretenden BeigeordnetenVorlage: VO/2023/0627

Sachverhalt:
Am 20.02.2024 traf sich der Rechnungsprüfungsausschuss und die Sachbearbeiterin der Finanzabteilung der Verbandsgemeinde Westerburg, Frau Limbach, zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2021 der Ortsgemeinde Guckheim gemäß § 113 Abs. 3 GemO im Sitzungsraum „Bilanz-Arena“ der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat den Jahresabschluss – bestehend aus:

  • Ergebnisrechnung,
  • Finanzrechnung,
  • Teilrechnungen,
  • Bilanz und Anhang

der Ortsgemeinde Guckheim für das Haushaltsjahr 2021 nach den Bestimmungen der §§ 112 und 113 GemO geprüft.
Dem Jahresabschluss war als Anlagen jeweils beigefügt:

  • der Rechenschaftsbericht,
  • der Beteiligungsbericht gemäß § 90 Abs. 2,
  • die Anlagenübersicht,
  • die Forderungsübersicht,
  • die Verbindlichkeitenübersicht und
  • eine Übersicht über die über das Ende des Haushaltsjahres hinaus geltenden Haushaltsermächtigungen.

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt in der Ortsgemeinde Guckheim im Auftrag des Ortsgemeinderates die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung wahr. Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsausschusses sind geregelt in § 112 GemO. Der Rechnungs-prüfungsausschuss hat seine Prüfung gem. § 112 Abs. 4 Nr. 2 GemO nach pflichtgemäßem Ermessen auf
–  die Prüfung der Jahresabschlüsse sowie der Anlagen zu den Jahresabschlüssen der Gemeinde,
–  die Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung,
–  die Prüfung, ob die Haushaltswirtschaft vorschriftsmäßig geführt worden ist beschränkt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss ging zunächst auf die Ergebnisse der Gesamtergebnis- bzw. Gesamtfinanzrechnung und deren Auswirkungen auf die jeweiligen Bilanzpositionen ein.

Im Einzelnen wurde stichprobenhaft durch Sichtungen der digitalen Buchungsbelege geprüft:

  • 3.6.5.0.525430 – Kostenerstattungen Kindergarten
  • 5.5.5.1.461130 – Gewinn Verkauf Traktor Forst
  • 5.5.5.1.441100 – Erträge aus Holzverkäufen
  • 5.5.5.1.523118 – Kosten Forst
  • 5.4.1.1.1.529200 – Winterdienst Unternehmer
  • 5.4.1.1.1/9500.785710 – Anschaffung Straßenlaterne

Im Rahmen der Prüfung wurden sich Kenntnisse über die verwaltungsinterne Behandlung der Buchungsbelege und der Kontrolle der verbuchten Belege verschafft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist der Auffassung, dass seine Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage
für seine Beurteilung bildet.

Die Prüfung hat zu folgenden Einwendungen geführt:

  •  keine

Nach der Beurteilung des Rechnungsprüfungsausschusses aufgrund der bei der Prüfung gewonnen Erkenntnisse entsprechen die Jahresabschlüsse den gesetzlichen Vorschriften und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde. Dem Ortsgemeinderat wird empfohlen, die Feststellung der Schlussbilanz der Ortsgemeinde Guckheim zum 31.12.2021 zu beschließen. 

Beschluss:
Bei den Abstimmungen zu den folgenden Beschlüssen haben der Ortsbürgermeister und die Beigeordneten nicht teilgenommen und den Sitzungstisch verlassen.

I.  Beschluss:
Der Ortsgemeinderat stellt den Jahresabschluss 2021 mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 206.217,02 € fest. Das Eigenkapital erhöht sich hierdurch auf 2.339.263,61 €.

Abstimmungsergebnis: Dafür:   9 Dagegen:   0 Enthaltungen: 0

II.  Entlastung des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin und der Ortsbeigeordneten
Dem/der Ortsbürgermeister/-in und den ihn/sie vertretenden Ortsbeigeordneten wird gem. § 114 Abs. 1 GemO für die Amtstätigkeit im Haushaltsjahr 2021 Entlastung erteilt.

Abstimmungsergebnis: Dafür:  9 Dagegen:   0 Enthaltungen: 0

III. Entlastung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde und den ihn vertretenden Beigeordneten
Gemäß Ziff. 2 VV zu § 114 GemO wird dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde Westerburg sowie den ihn vertretenden Beigeordneten für die Ausführung des Haushaltsplanes im Rahmen des § 68 GemO Entlastung erteilt.                                                                        

Abstimmungsergebnis: Dafür:   9 Dagegen:    0 Enthaltungen: 0

TOP 3

Widmung sämtlicher in der Straßenbaulast der Ortsgemeinde Guckheim stehender Verkehrsanlagen gemäß § 36 LStrG Rheinland-Pfalz als Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3a) LStrG Rheinland-Pfalz und Widmung sämtlicher selbstständiger Gehwege der Ortsgemeinde Guckheim gemäß § 3 Abs. Nr. 3b, aa) LStrG Rheinland-Pfalz.Vorlage: VO/2024/0058

Sachverhalt:
Gemäß § 36 LStrG Rheinland-Pfalz verfügt der jeweilige Träger der Straßenbaulast die Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr. Die Widmung ist innerhalb des Straßenrechtsystems das zentrale Rechtsinstitut und zwingende Voraussetzung zur Entstehung einer „öffentlichen Straße“ im Sinne des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz. Ohne Widmung kann es in Rheinland-Pfalz keine öffentliche Gemeindestraße bzw. keinen öffentlichen selbstständigen Geh- oder Radweg geben. Es reicht nicht aus, dass auf den gemeindlichen Verkehrsanlagen tatsächlich ein „öffentlicher Verkehr“ stattfindet.

Gemäß § 1 Abs. 2 und § 36 LStrG Rheinland-Pfalz erlangen Straßen ihren Öffentlichkeitsbezug durch einen förmlichen Widmungsakt. Dieser ist nach § 36 Abs. 3 LStrG öffentlich bekanntzumachen. Der Widmung kommt auch für das Ausbaubeitragsrecht eine ganz besondere Bedeutung zu, weil erst durch die Widmung eine öffentliche Verkehrsanlage (im vorliegenden Fall Gemeindestraßen und selbstständige Gehwege) und deshalb unter anderem erst nach dieser erfolgten Widmung eine dementsprechende Beitragspflicht und Beitragsveranlagung entstehen kann. Für die Erhebung von wiederkehrenden Ausbaubeiträgen ist es daher unerlässlich, die Verkehrsanlagen dem öffentlichen Verkehr nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz zu widmen. Erst mit der Erlangung der öffentlichen Sacheigenschaft, die durch die Widmung der Gemeindestraße erfolgt, kann eine öffentliche Einrichtung, bestehend aus sämtlichen öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb der jeweiligen Abrechnungseinheit, entstehen.
Ein Nachweis der Widmung von Straßen, die häufig schon Jahre oder Jahrzehnte tatsächlich als öffentliche Straße existieren, kann in vielen Fällen nicht erbracht werden, weil die Unterlagen nicht mehr vorliegen oder eventuell eine Widmung erst gar nicht erfolgt ist. In anderen Fällen, in den tatsächlich Widmungsunterlagen vorhanden sind, stellen sich diese oftmals als rechtswidrig heraus, da sie nicht den Bestimmtheitsanforderungen der Rechtsprechung entsprechen oder aber an anderen Formmängeln, wie z.B. fehlende oder fehlerhafte öffentliche Bekanntmachung, leiden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind daher sämtliche Verkehrsanlagen, die in der Baulast der Ortsgemeinde Guckheim stehen, nochmals zu widmen. Der Widmungsakt ist eine formelle Erklärung der Ortsgemeinde Guckheim, dass die Straße öffentlichen Zwecken dienen soll und für den öffentlichen Verkehr freigegeben wird. Hierzu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses des Ortsgemeinderates, der öffentlich bekanntzumachen ist. Die Widmung wird mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag wirksam. Die Beschlussfassung erfolgt jeweils nach Straßen getrennt. Ausschließungsgründe nach §22 GemO sind zu berücksichtigen.

Finanzielle Auswirkungen:
Keine

Beschluss:
Es wurde über jede Straße einzeln abgestimmt. Die jeweils betroffenen Ratsmitglieder haben an den jeweiligen Abstimmungen nicht teilgenommen und den Sitzungstisch verlassen. Die nachfolgend aufgeführten Straßen, die alle sämtlich in der Straßenbaulast und im Eigentum der Ortsgemeinde Guckheim stehen, werden zusammen mit den jeweiligen auf die Straßenbezeichnung bezogenen Lageplänen, die als Anlage Bestandteil dieser straßenrechtlichen Widmung sind, gemäß § 36 LStrG Rheinland-Pfalz i.V.m. § 3 Nr. 3a) LStrG Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977 (GVBl. Seite 273) in der derzeit gültigen Fassung dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet. Die Widmung erstreckt sich auf die nachfolgend genannten Flurstücke:

Bornwies 3a) 5 232   Dafür 10, Enthaltung 0, Nein 0
Hasenmorgen 3a) 200/12, 233, 200/14 Dafür 10, Enthaltung 0, Nein 0
Hattemerswies 3a) 4 201 Dafür 10, Enthaltung 0, Nein 0
Kirchstraße 3a) 4 129/12, 191/1, 153/2,175/1 Dafür 10, Enthaltung 0, Nein 0
Quellenstraße 3a) 4 227, 170/3, 192 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Steinkaut 3a) 4 226 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Waldstraße 3a) 4 247, 167/4, 171/14 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Börncher 3a) 4 260 Dafür 10, Enthaltung 0, Nein 0
Schulstraße 3a) 4 31/7 40/7 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Hofacker 3a) 4 31/8 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Tiergartenstraße 3a) 4 166/5 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Hollestücker 3a) 21 111 Dafür 8, Enthaltung 0, Nein 0
Am Wassergraben 3a) 32 98/22, 98/36   3b) 32 98/25, 98/26, 98/27 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Bergstraße 3a) 21 100 32 98/34 3b) 32 98/23 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Zur Heide 3a) 32 118/1 bis Einmündung „Unter der Rotheich“ 21 78/1 11 145/1, 148/11, 146, 147 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Wiesenstraße 3a) 21 137/1 20 52/44 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Gartenweg 3a) 21 143/1 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Rothenbergstraße 3a) 21 79/3 31 83 Dafür 10, Enthaltung 0, Nein 0
Stegstraße 3a) 31 77, 74, 82/1,84 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Brunnenstraße 3a) 31 32 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Hirtenstraße 3a) 31 7 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Elbbachstraße 3a) 10 150/17 30 43 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Mittelstraße 3a) 10 153/2  Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Wehrstraße 3a) 30 27  3b) 30 28 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Im Mühltal 3a) 30 37 Dafür 10, Enthaltung 0, Nein 0
Gewerbepark 3a) 35 169/10, 169/7 Dafür 11, Enthaltung 0, Nein 0
Hauptstraße 3a) 11 162/1 30 12 Dafür 9, Enthaltung 0, Nein 0
Widmungen Guckheim Gehwege
Hauptstraße / L 300 3b) 30 49/2, 47, 1, 3 31 6, 16, 5, 27, 2, 36, 39, ½ (teilweise), 3, 4 4
171/8, 171/7, 171/25, 171/27, 171/28 11 65/1 Dafür 9, Enthaltung 0, Nein 0
Die Auflistung der Flurstücke und eine Karte werden in der Satzung veröffentlicht und können dort tabellarisch nachgelesen werden.

TOP 4

Satzung gem. § 10a Abs. 1 Kommunales Abgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG-RLP) zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen; Hier: Satzungsbeschluss nach § 10a Abs. 1 KAG-RLP i. V. m. § 24 Abs.1 der Gemeindeordnung RLP.Vorlage: VO/2024/0056

Sachverhalt:
A.) Das gemeindliche Ermessen bei der Festlegung der Abrechnungseinheiten und Maßstäbe wird wie folgt ausgeübt:
a) Festsetzung der Gemeindeanteile in den Abrechnungseinheiten:
– Abrechnungseinheit 1: 25 Prozent,
– Abrechnungseinheit 2: 25 Prozent

Begründung:
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil), wie beim einmaligen Beitrag außer Ansatz. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist und beträgt mindestens 20 v. H.(§ 10 a Abs. 3 KAG). Das OVG Rheinland-Pfalz räumt der Gemeinde ein Ermessensspielraum von 5 v. H. ein. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass regelmäßig ein Anteil von mehr als 30 v. H. nicht gerechtfertigt sind. Die Höhe ist nach den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen, wobei insbesondere der Durchgangs- und Anliegerverkehr zu berücksichtigen ist. Je weniger Durchgangsverkehr, desto höher der Anliegeranteil. Auch hier ist maßgebend die Abrechnungseinheit, nicht die einzelne Straße.

Abstimmungsergebnis: Dafür: 11         Dagegen: 0     Enthaltungen: 0

b) Festlegung der Abrechnungsgebiete
– Abrechnungseinheit 1: Guckheim
– Abrechnungseinheit 2: Gewerbegebiet Guckheim

Abstimmungsergebnis: Dafür: 11         Dagegen: 0     Enthaltungen: 0

c) Festlegung des Verteilungsmaßstabes
– Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v. H. je Vollgeschoss.
– Der Zuschlag für gemischt genutzte Grundstücke beträgt 10 v. H. und für ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke 20 v. H. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m zu berücksichtigen (Tiefenbegrenzung).

Abstimmungsergebnis: Dafür: 11         Dagegen: 0     Enthaltungen: 0

B.) Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Guckheim beschließt gem. § 10a Abs. 1 KAG-RLP i. V. m. § 24 Abs.1 der Gemeindeordnung-RLP, den vorgelegten, beigefügten Satzungstext zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen anzunehmen (Satzungsbeschluss).

Abstimmungsergebnis: Dafür: 11         Dagegen: 0     Enthaltungen: 0

Finanzielle Auswirkungen:
Satzungsgemäß

Satzung der Ortsgemeinde Guckheim über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrenden Beiträgen – ABS wkB) vom 07.03.2024.

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Guckheim hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und
10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung vom 07.03.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsübersicht:
§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen
§ 3 Abrechnungseinheiten
§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht
§ 5 Stadtanteil/Gemeindeanteil
§ 6 Beitragsmaßstab
§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs
§ 9 Vorausleistungen
§ 10 Beitragsschuldner
§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
§ 12 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Verschonungsregelung
§ 15 Öffentliche Last
§ 16 Inkrafttreten

§ 1 Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde Guckheim erhebt für den Ausbau von Verkehrsanlagenwiederkehrende Beiträge nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung“ ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweiseunbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand,
2. „Erweiterung“ ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. „Umbau“ ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage,
4. „Verbesserung“ sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung derVerkehrsbedeutung i.S. der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeiträge nach §§ 135 a-c BauGB zu erheben sind.
(4) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, sowieselbständige Parkflächen und Grünanlagen, sowie für selbständige Fuß- und Radwege.
(2) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brückenbauwerke, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen, mit Ausnahme des Aufwands für Fahrbahndecke und Fußwegbelag.

§ 3 Abrechnungseinheiten
(1) Sämtliche zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen folgender Gebiete bilden jeweils eine einheitliche öffentliche Einrichtung (Abrechnungseinheiten):
– Abrechnungseinheit 1: Guckheim
– Abrechnungseinheit 2: Gewerbegebiet Guckheim
Die Begründung für die Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere Abrechnungseinheiten ist dieser Satzung als Anlage 2 beigefügt. Die Abgrenzung der einzelnen Abrechnungseinheiten liegt als Plan (Anlage 1) bei.
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird für die eine Abrechnungseinheit bildenden Verkehrsanlagen nach den jährlichen Investitions-aufwendungen (A-Modell) in den Abrechnungseinheiten nach Abs. 1 ermittelt.

§ 4 Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu einer in der jeweiligen Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben.

§ 5 Stadtanteil/Gemeindeanteil
Der Stadtanteil/Gemeindeanteil beträgt in der
Abrechnungseinheit 1: Guckheim 25 v.H.
Abrechnungseinheit 2: Gewerbegebiet Guckheim 25 v. H.

§ 6 Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.H. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung sind Vollgeschosse im Sinne der LBauO. Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten der LBauO errichtet wurden, müssen die Mindesthöhen gemäß der Bauordnung nicht erreicht werden.
(2) Als Grundstücksfläche nach Abs. 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks; Nr. 2 ist ggf. entsprechend anzuwenden.
2. Liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), sind zu berücksichtigen:
a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m.
b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), die Fläche von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m.
c) Grundstücke, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe nach a) und b) unberücksichtigt.
d) Wird ein Grundstück jenseits der nach a) und b) angeordneten Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt, oder ist eine solche Nutzung unter Berücksichtigung der Umgebungsbebauung zulässig, so verschiebt sich die Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze der tatsächlichen oder tatsächlich zulässigen Nutzung.
3. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Freibad, Festplatz, Campingplatz, Dauerkleingarten oder Friedhof festgesetzt ist, die Fläche des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegenden Grundstückes oder Grundstückteiles vervielfacht mit 0,5. Bei Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Fläche des Grundstückes – gegebenenfalls unter Berücksichtigung der nach Nr. 2 angeordneten Tiefenbegrenzung – vervielfacht mit 0,5.

(3) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 1 gilt:
1. Für beplante Grundstücke wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässigeZahl der Vollgeschosse zugrunde gelegt.
2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist auch eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlagen in Form der Trauf- und Firsthöhe, so gilt die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden kaufmännisch zu vollen Zahlen auf- oder abgerundet.
3. Soweit kein Bebauungsplan besteht gilt
a) die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse; ist ein Grundstück bereits bebaut und ist die dabei tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl höher als die in der näheren Umgebung, so ist die tatsächlich verwirklichte Vollgeschosszahl zugrunde zu legen.
b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für die Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
4. Ist nach den Nr. 1 bis 3 ein Vollgeschoss nicht feststellbar, so ist die tatsächlich vorhandene Traufhöhe geteilt durch 2,6 anzusetzen, wobei Bruchzahlen kaufmännisch auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind. Als Traufhöhe gilt der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist in der Gebäudemitte zu messen.
5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z. B. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Dauerkleingärten, Friedhöfe), wird bei vorhandener Bebauung die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse angesetzt, in jedem Fall mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
6. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, die tatsächliche Zahl der Garagen- oder Stellplatzgeschosse, mindestens jedoch ein Vollgeschoss.
7. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Grundstücke in Bebauungsplangebieten, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) unbeplante Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
8. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn sie höher ist als die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen.
9. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten (gewichtete Grundstücksflächen) um 20 v.H. erhöht; Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) erhöhen sich die Maßstabsdaten um 10 v. H.

§ 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Für Grundstücke, die von einer nach § 14 dieser Satzung verschonten Verkehrsanlage erschlossen sind und von einer oder mehreren weiteren Verkehrsanlage(n) der Abrechnungseinheit erschlossen sind, werden nur mit 50 v.H. ihrer gewichteten Grundstücksfläche angesetzt.
(2) Kommt für eine oder mehrere Verkehrsanlagen nach Abs. 1 die Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs. 2 dieser Satzung zur Anwendung, gilt die Regelung des Abs. 1 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 Entstehung des Beitragsanspruchs
Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr.

§ 9 Vorausleistungen
(1) Ab Beginn des Erhebungszeitraums können von der Ortsgemeinde Guckheim Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge erhoben werden.
(2) Die Vorausleistungen werden nach der voraussichtlichen Beitragshöhe für das laufende Jahr bemessen.

§ 10 Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglicher Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nurentsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die wiederkehrenden Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig, soweit nicht durch den Bescheid eine abweichende Fälligkeit festgesetzt wird.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
a) die Bezeichnung des Beitrages,
b) den Namen des Beitragsschuldners,
c) die Bezeichnung des Grundstückes,
d) den zu zahlenden Betrag,
e) die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
f) die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
g) die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
h) eine Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Die Grundlagen für die Festsetzung wiederkehrender Beiträge können durch besonderen Bescheid (Feststellungsbescheid) festgestellt werden.

§ 12 Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Änderungen im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht sind der Ortsgemeinde Guckheim vom bisherigen und neuen Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Änderungen der Grundstücksfläche, der Anzahl der Vollgeschosse oder Geschosse sowie Änderungen der Nutzung sind der Ortsgemeinde Guckheim vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten unverzüglich anzuzeigen.
(3) Der Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist verpflichtet, der Ortsgemeinde Guckheim über die Anzahl der (bewohnten) Geschosse sowie der Nutzung des Gebäudes und einzelner Teilbereiche Auskunft zu geben.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG RLP handelt, wer entgegen § 12 Abs. 1 und 2 Änderungen
a) im Grundstückseigentum bzw. Erbbaurecht,
b) der Grundstücksfläche,
c) der Anzahl der Geschosse bzw. Vollgeschosse oder
d) der Nutzung nicht unverzüglich der Ortsgemeinde Guckheim mitteilt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG RLP handelt ferner, wer entgegen § 12 Abs. 3 keine Auskunft gibt oder falsche Angaben macht.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Abs. 1 und 2 können mit einer Geldbuße von EUR 50,00 bis EUR 10.000,00 geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen würde, überschreiten.
(4) Für das Bußgeldverfahren gelten außer den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 378 Abs. 3, §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 14 Verschonungsregelung
Die Ortsgemeinde Guckheim bestimmt hiermit, dass in den Fällen des § 10 a Abs. 6 KAG – RLP Grundstücke für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden (Verschonungsregelung). Das Nähere wird durch die Satzung der Ortsgemeinde Guckheim zur Verschonung von Abrechnungseinheiten (Verschonungssatzung) vom 07.03.2024 bestimmt.

§ 15 Öffentliche Last
Die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge liegen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Guckheim über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen – in ihrer alten Fassung – vom 01.01.2019 außer Kraft.

Begründung der Festlegung der Abrechnungsgebiete der Ortsgemeinde Guckheim nach § 10 a Abs. 1 S. 9 KAG
Nach § 10 a Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden für den Ausbau öffentlicher und zum Anbau bestimmter Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) wiederkehrende Beiträge. Die jährlichen Investitionsaufwendungen für Verkehrsanlagen werden nach Abzug des Gemeindeanteils als wiederkehrender Beitrag auf die Grundstücke verteilt, welche die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu einer Straße haben, die zu der aus sämtlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen bestehenden öffentlichen Einrichtung gehört. Die öffentlichen Einrichtungen werden von der Gemeinde durch Satzung festgelegt, wobei sämtliche Verkehrsanlagen, die in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegen, zusammengefasst werden. Sie dienen damit als Grundlage für die Erhebung der wiederkehrenden Beiträge. Die Bildung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung durch Zusammenfassen aller Verkehrsanlagen einer Gemeinde kann erfolgen, wenn diese aufgrund des zusammenhängenden Gemeindegebietes in ihrer Gesamtheit den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner – und überörtliche Straßennetz vermitteln, § 10 a Abs. 1 S. 6 KAG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10 – entschieden, dass die Heranziehung zu wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau einer Straße als Teil einer öffentlichen Einrichtung nur für diejenigen Grundstücke in Betracht kommt, die von dieser einen jedenfalls potentiellen Gebrauchsvorteil haben. Der Gebrauchswert des entsprechenden Grundstücks muss sich also gerade durch die Möglichkeit der Nutzung der ausgebauten Straßen erhöhen. Der Satzungsgeber muss deshalb bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens über die Festlegung abgrenzbarer Gebietsteile darauf achten, dass die dort liegenden Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben. Daraus folgt, dass insbesondere für größere Städte und Gemeinden ohne zusammenhängende Gebiete im Allgemeinen die Notwendigkeit zur Bildung mehrerer einheitlicher öffentlicher Einrichtungen und Anbaustraßen besteht (Bundesverfassungsgericht a. a. O.). In kleinen Gemeinden – insbesondere solchen, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestehen – werden sich hingegen einheitliche öffentliche Einrichtungen und Gemeindegebiet häufig decken. Ob die herangezogenen Grundstücke einen konkret zurechenbaren Vorteil von dem Ausbau und der Erhaltung einer Verkehrsanlage haben, hängt nicht von der politischen Zuordnung eines Gebiets, sondern vor allem von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab, etwa der Größe, der Existenz eines zusammenhängenden bebauten Gebiets, der Topographie wie der Lage von Bahnanlagen, Flüssen und größeren Straßen oder der typischen tatsächlichen Straßennutzung. Von einer zusammenhängenden Bebauung in diesem Sinn kann nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten liegen. Auch Bahnanlagen, Flüsse und größeren Straßen, deren Querung mit Hindernissen verbunden ist, können eine Zäsur darstellen, die den Zusammenhang einer ansonsten zusammenhängenden Bebauung aufhebt. Dabei ist entscheidend auf die konkrete örtliche Situation abzustellen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14. OVG) Nach den eingangs geschilderten Grundlagen der Rechtsprechung ergeben sich für das Gemeindegebiet Guckheim folgende Abrechnungseinheiten:

– Abrechnungseinheit 1: Guckheim
– Abrechnungseinheit 2: Gewerbegebiet Guckheim

1. Guckheim
Die Abrechnungseinheit wird in alle Himmelsrichtungen durch die angrenzenden Außenbereichsflächen begrenzt. Zudem wurde bei der Aufteilung der Abrechnungseinheiten die Neugestaltung des §10 a Abs. 1 S. 4 KAG sowie die Gesetzesbegründung berücksichtigt. Nach der Vorlage kann ein räumlicher Zusammenhang auch in kleinen oder mittelgroßen Gemeinden und Städten zwischen Verkehrsanlagen im gesamten Stadtgebiet vorliegen. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten und weniger die Einwohnerzahl maßgebend, so dass auch Abrechnungseinheiten vorstellbar sind, die eine Einwohnerzahl von 10.000 bis 20.000 umfassen. Die individuelle Zurechenbarkeit des Vorteils zu einem einzelnen Grundstück kennzeichnet eine ausrechend enge „Vermittlungsbeziehung“ hinsichtlich des Anschlusses dieses Grundstücks an das übrige Straßennetz, der meist über mehrere Verkehrsanlagen vermittelt wird, BVerfG Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 und 1 BvR 2104/10. Angesichts der hohen Mobilität werden die Verkehrsanlagen in kleinen und mittelgroßen Gemeinden und tädten häufig von sämtlichen Anliegern intensiv genutzt. Zudem wird der räumliche Zusammenhang durch Außenbereichsflächen, die nur einen untergeordneten Teil des Gemeinde- oder Ortsteilgebietes einnehmen und sich je nach örtlichen Gegebenheiten auch über eine Entfernung von mehreren hundert Metern erstrecken können, oder durch topografische Merkmale wie Bahnanlagen, Flüsse und größere Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, regelmäßig nicht aufgehoben. An die verbindende Wirkung von uerungsmöglichkeiten sind mit Blick auf die große Flexibilität des Anliegerverkehrs keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Der emeinderat der Ortsgemeinde Guckheim hat berücksichtigt, dass sich im Bereich der Abrechnungseinheit 1 die Landesstraße 300 befindet. ieser Straße kommt im Bereich der Abrechnungseinheit keine trennende Wirkung zu. Bei dieser Entscheidung wurde auch § 10 a Abs. 1 S. 4 AG berücksichtigt, wonach ein räumlicher Zusammenhang in der Regel nicht von topografischen Merkmalen wie Flüssen, Bahnanlagen oder lassifizierten Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben wird. Im Bereich der Ortslage Guckheim weist die zuvor benannte Straße eine ortsübliche Breite auf und ist beidseitig zum Anbau bestimmt. Zudem kann sie aufgrund der geringen Breite ohne größere Umstände durch Fußgänger gequert werden, so dass dieser Verkehrsanlage nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Koblenz keine trennende Wirkung zukommt. Sie kann durch Fußgänger ungehindert gequert werden, so dass ihr keine trennende Wirkung beizumessen ist.

2. Gewerbegebiet Guckheim
Das Gewerbegebiet Guckheim stellt eine eigenständige Abrechnungseinheit dar. Zwischen der Ortslage Guckheim und dem Gewerbegebiet Guckheim liegt eine Strecke von ca. 230 Meter. Die Abrechnungseinheit Gewerbegebiet Guckheim wird in alle Himmelsrichtungen durch die angrenzenden Außenbereichsflächen abgegrenzt. Die Kreisstraße 96 verläuft östlich, sowie die Landesstraße L 300 westlich zu dem Abrechnungsgebiet.

TOP 5

Verschonungssatzung gem. § 14 der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen; Hier: Satzungsbeschluss nach § 24 Abs.1 der Gemeindeordnung RLP
Vorlage: VO/2024/0057

Sachverhalt:
Gem. § 10a Abs. 6 Kommunales Abgabengesetz – RLP können die Gemeinden durch Satzung Überleitungsregelungen für die Fälle, in denen Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind, treffen. Entsprechendes gilt, wenn von einmaligen Beiträgen nach § 10 auf wiederkehrende Beiträge oder von wiederkehrenden auf einmalige Beiträge umgestellt wird. Die Überleitungsregelungen sollen vorsehen, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Bei der Bestimmung des Zeitraums sollen die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Nach Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 10.06.2008, 6 C 10255/08.OVG) sollen bei der Bestimmung des Verschonungszeitraums die übliche Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und der Umfang der einmaligen Belastung berücksichtigt werden. Dies ist vorliegend durch die Festlegung der Verschonungsdauer in Abhängigkeit des Beitragsaufwandes pro Quadratmeter beachtet worden. Der vom Gesetzgeber den Gemeinden insoweit eingeräumte Spielraum und das Gebot der Abgabengleichheit erfordern keine weitere Differenzierung.

Beschlussfassung:
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Guckheim beschließt daher gem. § 14 der Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen i. V. m. § 24 Abs.1 der Gemeindeordnung-RLP, den vorgelegten Satzungstext zur Verschonung der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen anzunehmen. (Satzungsbeschluss). Der Ortsbürgermeister wird zur Ausfertigung der Satzung ermächtigt.

Abstimmungsergebnis: Dafür: 11      Dagegen: 0     Enthaltungen: 0         

Finanzielle Auswirkungen:
Satzungsgemäß

Verschonungssatzung der Ortsgemeinde Guckheim
zur Verschonung von Abrechnungsgebieten gemäß § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Guckheim vom 07.03.2024. Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Guckheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7, 10 und 10 a des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und gem. § 14 der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Guckheim (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) in seiner Sitzung vom 07.03.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Verschonungsregelung

(1) Gemäß § 10 a Abs. 6 KAG wird festgelegt, dass Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, die Gegenstand einer Erschließungsmaßnahme waren oder sind, generell für einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht, verschont werden.
(2) Erfolgt die Herstellung der Verkehrsanlage aufgrund von Verträgen (insbes. Erschließungsverträgen), so wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer auf 15 Jahre festgesetzt. Die Verschonung gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die Prüfung der Abrechnung der vertraglichen Leistung erfolgt ist.
(3) Bei Grundstücken, bei denen in den vergangenen 15 Jahren Beiträge nach dem KAG i.V.m der zu dem Abrechnungszeitpunkt geltenden Satzung der Ortsgemeinde Guckheim über die Erhebung von einmaligen Beiträgen für öffentliche Verkehrsanlagen erhoben worden sind, wird gem. § 10 a Abs. 6 S. 1 KAG die Verschonungsdauer anhand der Höhe des festgesetzten Einmalbeitrags wie folgt festgesetzt:

– EUR 0,01 bis 1,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 1 Jahr
– EUR 1,01 bis 2,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 2 Jahre
– EUR 2,01 bis 3,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 3 Jahre
– EUR 3,01 bis 4,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 4 Jahre
– EUR 4,01 bis 5,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 5 Jahre
– EUR 5,01 bis 6,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 6 Jahre
– EUR 6,01 bis 7,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 7 Jahre
– EUR 7,01 bis 8,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 8 Jahre
– EUR 8,01 bis 9,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 9 Jahre
– EUR 9,01 bis 10,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 10 Jahre
– EUR 10,01 bis 11,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 11 Jahre
– EUR 11,01 bis 12,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 12 Jahre
– EUR 12,01 bis 13,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 13 Jahre
– EUR 13,01 bis 14,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 14 Jahre
– EUR 14,01 bis 15,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 15 Jahre
– EUR 15,01 bis 16,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 16 Jahre
– EUR 16,01 bis 17,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 17 Jahre
– EUR 17,01 bis 18,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 18 Jahre
– EUR 18,01 bis 19,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 19 Jahre
– EUR 19,01 bis 20,00/m² gewichtete Grundstücksfläche – 20 Jahre

Die Verschonung beginnt zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Soweit der einmalige Beitrag abgelöst wurde, gilt abweichend von Satz 2 der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Guckheim über die Verschonung von Abrechnungsgebieten – in ihrer alten Fassung – vom 01.01.2019 außer Kraft.

TOP 6

Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Guckheim“Beratung und Beschlussfassung über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Stellungnahmen sowie die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nach
§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Vorlage: VO/2024/0068

Sachverhalt:
Im Dezember 2023 / Januar 2024 wurde die erste Öffentlichkeitsbeteiligung für Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Guckheim“ durchführt. In diesem Zuge sind Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit, den Behörden und Trägern öffentlicher Belange eingegangen. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wurden diese vom Planungsbüro in einer Anlage dargestellt und mit einem Vorschlag zur Abwägung versehen. Es ist erforderlich, dass durch den Ortsgemeinderat hinsichtlich der vorgetragenen Stellungnahmen eine Abwägungsentscheidung getroffen wird.

Vermerk:
Es kann über alle Anregungen „en bloc“, d.h. im Wege eines einzelnen Beschlusses abgestimmt werden. Hierüber ist ein Beschluss zu fassen, dem allerdings alle Stimmberechtigten zustimmen müssen. Kommt dieser Beschluss nicht zustande, ist über die Stellungnahmen jeweils ein einzelner Beschluss zu fassen. Im Nachgang zur Abwägungsentscheidungen ist der Entwurf des Bebauungsplanes im Wege der gesetzlich vorgeschriebenen förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB) für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch 30 Tagen, nochmals öffentlich auszulegen.

Beschluss:
Aufgrund einiger offener Fragen beschließt der Gemeinderat einvernehmlich den Punkt in einer eigenen Sitzung erneut zu beraten und einen Vertreter der EVM hierzu einzuladen. Ein Beschluss wurde nicht gefasst, die Entscheidung auf die nächste Sitzung vertragt.

TOP 7

Beratung und Beschlussfassung über die Vorschläge der Einwohnerinnen und Einwohner zum Entwurf des Haushaltsplanes 2024 gemäß § 97 Abs. 1 GemO Vorlage: VO/2024/0083

Sachverhalt:
Gemäß § 97 Abs. 1 Gemeindeordnung wird der Entwurf der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen nach Zuleitung an den Gemeinderat bis zur Beschlussfassung zur Einsichtnahme durch die Einwohner verfügbar gehalten. In einer öffentlichen Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes oder seiner Anlagen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung durch die Einwohner bei der Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg schriftlich eingereicht werden können. Vor der Beschlussfassung über den Haushaltsplan ist über die eingereichten Vorschläge in öffentlicher Sitzung zu beraten und beschließen.

Beschlussvorschlag:
Es wurden keine Vorschläge gemäß § 97 Abs.1 GemO innerhalb der Frist eingereicht. Eine Beratung und Beschlussfassung entfallen daher.

TOP 8

Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Ortsgemeinde Guckheim für das Jahr 2024
Vorlage: VO/2024/0082

Sachverhalt:
Der Ergebnishaushalt schließt mit einem Jahresfehlbetrag von 106.750 € ab. Der Finanzhaushalt geht von einem Finanzmittelüberschuss von 51.840 € aus, der durch die Inanspruchnahme von eigenen liquiden Mitteln gedeckt werden kann. In der Ortsgemeinde Guckheim bestehen zum 31.12.2023 Verbindlichkeiten ggü. der Verbandsgemeinde im Rahmen der Einheitskasse von 211.301 €, die gemäß der vorliegenden Haushaltsplanung im Jahr 2024 vollumfänglich getilgt werden, sodass die OG zum 31.12.2024 wieder eigene liquide Mittel besitzt. Ausführliche Beschreibungen zur Entwicklung der Haushaltswirtschaft und zu den wesentlichen Planinhalten können dem Vorbericht zum Haushaltsplan entnommen werden.

Beschluss:
Die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Guckheim für das Jahr 2024 wird wie folgt beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.993.340,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.100.090,00 €

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-106.750,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-80.080,00

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

131.920,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

131.920,00 €

der Saldo der Ein- u. Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-51.840,00 €



§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 €

verzinste Kredite auf

0,00 €

zusammen auf

0,00 €

§ 3 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 300.000,00 €

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer A auf

535 v.H.

Grundsteuer B auf

590 v.H.

Gewerbesteuer

415 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

40,00 €

für den zweiten Hund

100,00 €

für jeden weiteren Hund

150,00 €

für den ersten gefährlichen Hund

930,00 €

für den zweiten gefährlichen Hund

930,00 €

§ 5 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 betrug

2.525.594,61 €

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt

2.607.654,61 €

und zum 31.12.2024

2.500.904,61 €

§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 € überschritten sind.

Abstimmungsergebnis: Dafür: 11         Dagegen: 0     Enthaltungen: 0

TOP 9

Übertragung einer Ermächtigung gemäß § 17 GemHVO
Vorlage: VO/2024/0130

Sachverhalt:
Ordentliche Aufwendungen / Auszahlungen sind gem. § 17 Abs. 1 GemHVO längstens bis zum Ende des folgenden Haushaltsjahres übertragbar, sofern durch Haushaltsvermerk nichts anderes bestimmt ist. Sollen Ermächtigungen aus ordentlichen Aufwendungen / Auszahlungen übertragen werden, ist dem Rat gemäß § 17 Abs. 5 GemHVO eine Übersicht der Übertragungen mit Angabe der Auswirkungen auf den jeweiligen Teilergebnishaushalt und den jeweiligen Teilfinanzhaushalt des Haushaltsfolgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen. Im abgeschlossenen Haushaltsjahr 2023 wurde ein Ansatz für ordentliche Aufwendungen / Auszahlungen für die Gebäudeunterhaltung des Bürgerhauses Guckheim nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen

Beschluss:
Der Ortsgemeinderat Guckheim beschließt die Übertragung der Ermächtigung für ordentliche Aufwendungen / Auszahlungen gem. § 17 Abs. 1 GemHVO des Haushaltsjahres 2023 in das Haushaltsjahr 2024 wie folgt:

Buchungsstelle:

Bezeichnung:

Ansatz 2023:

Verfügt in 2023:

Übertragbar nach 2024:

57310801
52313000

Gebäudeunterhaltung
Bürgerhaus Guckheim

4.895,00 €

642,37 €

4.252,63 €

TOP 10

Verschiedenes

  • Die Sanierung des Spielplatzes wurde erfolgreich abgeschlossen.
  • Durch den Arbeitseinsatz und einer Spende der Krabbelgruppe/Kinderbasargruppe verfügt der Spielplatz nun über ein Bodentrampolin.
  • Der Bauwagen wird in Eigenleistung instandgesetzt.
  • Die Öffnung des Spielplatzes ist für Ostern geplant.
  • In Höhe der Schulstrasse 5 ist ein Loch in der Straßendecke, direkt an einem Regeneinlauf. Ein Ratsmitglied schaut sich das an und sorgt für eine Sanierung.
  • Zur Parksituation an der KiTa / Schule liegt ein Konzeptvorschlag der Verbandsgemeinde vor.
  • Insgesamt sorgt das unsachgemäße Parken im gesamten Ort immer wieder für Streitigkeiten. Hier appelliert der Rat an alle Einwohner, auf andere Mitbürger Rücksicht zu nehmen.

Es wurde noch über den Abschluss der Legislaturperiode gesprochen.

Benjamin Becker, Ortsbürgermeister
Monica Nieland, Schriftführerin