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Markus Hof mahnt ab, sollte aber wenigstens den richtigen Paragrafen kennen

Meinung

Es gibt Momente im kommunalen Leben, in denen eine Verwaltung sich selbst ein Denkmal setzt. Nicht aus Marmor, nicht auf dem Marktplatz – sondern auf Verwaltungspapier. Verbandsgemeindebürgermeister Markus Hof hat so ein Denkmal verschickt. Per Einschreiben, fettgedruckt, mit Fristsetzung.

Das Schreiben trägt das Wort „Abmahnung“. Es fordert Domains, Social-Media-Accounts, Passwörter, Zwei-Faktor-Authentifizierungscodes und „alle eigenen Administratorenrechte unwiderruflich“ heraus. Kurz gesagt: ein komplettes digitales Ökosystem, säuberlich verpackt und bitte umgehend auf dem Tisch der Gemeinderatsverwaltung.

Das wäre vielleicht einschüchternd gewesen, wenn das Schreiben nicht schon sehr früh den Eindruck erweckte, dass Recht und Trefferquote hier nur lose miteinander bekannt sind.

Bereits der erste Satz macht das Dilemma komplett

Wer eine Abmahnung verschickt, möchte Eindruck machen. Rechtlicher Nachdruck erfordert rechtliche Grundlagen. Also nennt Markus Hof im ersten Satz seines Schreibens eine Rechtsnorm: § 112 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz.

Hier soll begründet werden, dass die Verbandsgemeindeverwaltung berechtigt ist, „im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Guckheim“ zu handeln.

§ 112 GemO RLP regelt aber die örtliche Rechnungsprüfung.

Man muss das kurz sacken lassen. Markus Hof, seit 2019 im Amt, nennt die örtliche Rechnungsprüfung als Grund für seine Abmahnung. Das ist kein kleiner Flüchtigkeitsfehler am Rand. Wer mit Normen Druck aufbauen will, sollte wenigstens die richtige Rechtsnorm zitieren, also diejenige die mit der Sache auch etwas zu tun hat.

Verwaltungsmitarbeiter auf der Suche nach dem richtigen Paragrafen.
Symbolbild: KI-generierte Karikatur. Selbstverständlich sind keine real existierenden Personen dargestellt.
Verwaltungsmitarbeiter auf der Suche nach dem richtigen Paragrafen.
Symbolbild: KI-generierte Karikatur. Selbstverständlich sind keine real existierenden Personen dargestellt.

Der Paragraf § 112  hat mit Verwaltungsgeschäften für Ortsgemeinden inhaltlich so viel zu tun wie ein Kassenbon mit dem Wahlrecht. Die einschlägige Norm wäre § 68 GemO RLP gewesen – dort steht tatsächlich, dass die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden führt. Ein verantwortungsvoller Blick in die Gemeindeordnung hätte dem Schreiben erkennbar gutgetan.

Ein Auftrag, der keinen Auftraggeber hat?

Die Abmahnung erfolgt „im Namen und im Auftrag der Ortsgemeinde Guckheim“. Das klingt entschlossen. Nur: Wer hat diesen Auftrag eigentlich erteilt?

Das Schreiben schweigt dazu. Kein Hinweis auf einen Gemeinderatsbeschluss, keine Entscheidung des Ortsbürgermeisters mit Datum, keine erkennbare interne Grundlage. Der behauptete Auftrag klingt damit ausgesprochen amtlich, bleibt in den der Redaktion vorliegenden Unterlagen aber bemerkenswert unsichtbar.

§ 68 GemO RLP – den richtigen Paragrafen, wohlgemerkt – bindet die Verbandsgemeindeverwaltung ausdrücklich an Beschlüsse der Ortsgemeinderäte und Entscheidungen der Ortsbürgermeister. Wer „im Auftrag“ handelt, sollte diesen Auftrag auch benennen können.

Bitte schicken Sie uns auch Ihre Passwörter

Die Abmahnung fordert – ausdrücklich und im Wortlaut – die Herausgabe von „E-Mail-Adressen, Passwörtern, Zwei-Faktor-Authentifizierungscodes, Administratorenrechten“ an die Ortsgemeinde.

Passwörter. Im Briefformat. Von einer Kommunalverwaltung angemahnt.

Wer regelmäßig die Empfehlungen des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz liest, weiß: Passwörter werden nicht weitergegeben. Nicht per Brief, nicht per E-Mail, nicht per Einschreiben, nicht an Ortsgemeinden. Das ist keine Spitzfindigkeit, sondern Grundlagenwissen der digitalen Datensicherheit.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Westerburg hat diesen Hinweis offenbar noch nicht erhalten. Oder er liegt irgendwo unter dem Stapel mit den Rechnungsprüfungsunterlagen nach § 112 GemO.

Wer Passwörter und Zwei-Faktor-Codes per Abmahnung anfordert, hat entweder ein sehr eigenwilliges Verständnis von IT-Sicherheit – oder hält digitale Zugangsdaten für eine Art kommunales Fundbüro.

Klar gesagt: Zugangsdaten sind kein Streugut, das man bei Bedarf mit amtlichem Nachdruck über die Verbandsgemeinde verteilt. Wer so etwas anfordert, dokumentiert vor allem eines: dass zwischen Verwaltungspraxis und digitalem Einmaleins noch Luft nach oben ist.

An dieser Stelle müsste man der Fairness halber fast fragen, ob als Nächstes noch der Wohnungsschlüssel, die EC-PIN und der Ersatzschlüssel fürs Gartenhäuschen in die Akte sollen.

Zweierlei Maß in der Westerwald-Topografie

Nun könnte man sagen: Na gut, ein falscher Paragraf, ein vergessener Beschluss, eine sicherheitstechnisch abenteuerliche Passwortforderung – das kann jedem passieren.

Aber dann ist da noch die Frage des Maßstabs. Markus Hof ist nicht nur Verbandsgemeindebürgermeister. Er ist seit 2009 zugleich Ortsbürgermeister von Berzhahn. Und die Domain www.berzhahn.de gehört nach öffentlich zugänglicher DENIC-Abfrage nicht der Ortsgemeinde Berzhahn, sondern dem Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Berzhahn 1926 e. V.

Gegen www.berzhahn.de ist, soweit bekannt, keine Abmahnung ergangen. Kein Einschreiben, kein Fristsetzungsdrama, keine Passwortforderung an den Förderverein.

Nun mag man fragen: Was ist der Unterschied zwischen guckheim.de und www.berzhahn.de? Eine offizielle Antwort darauf liegt bislang nicht vor. Auffällig ist lediglich, dass guckheim.de Beiträge veröffentlicht, in denen kommunales Verwaltungshandeln nicht immer in Pastellfarben erscheint.

Zu Vergleichszwecken: Unter westerburg.de tritt die WESTERBURG GmbH & Co. KG aus Oldenburg auf. Die Stadt Westerburg ist unter stadt-westerburg.de zu finden. Auch für westerburg.de gilt: keine bekannt gewordene Abmahnung, kein UDRP-Verfahren bei der WIPO, kein Forderungskatalog.

Was übrig bleibt

Ein journalistisches Angebot, das seit nahezu 30 Jahren betrieben wird. Ein Ortsbürgermeister, der über Jahre Inhalte für genau dieses Angebot geliefert hat. Eine Verbandsgemeinde, die die Domain in der Vergangenheit auf ihrem eigenen Online-Auftritt als „Internetseite“ der Ortsgemeinde aufführte. Und dann: eine Abmahnung mit dem falschen Paragrafen, ohne in den der Redaktion vorliegenden Unterlagen erkennbare benannte Auftragsgrundlage, mit Passwortforderung, gefolgt von einer Transparenzverweigerung im Namen der kommunalen Wettbewerbsposition.

Man muss das nicht dramatisieren. Die Dokumente sprechen für sich. Aber natürlich stellt sich die Frage, gibt es jemanden, der anderer Meinung als der Verbandsgemeindebürgermeister ist?

Doch, den gibt es! Aber lassen wir ihn doch selbst sprechen:

Video aus dem Jahr 2020

Was bleibt, ist die Frage, die jede gute Kommunalverwaltung sich stellen sollte, bevor sie zum Stift greift: Dürfen wir überhaupt solche Forderungen selektiv aufstellen?

Im vorliegenden Fall drängen sich jedenfalls erhebliche Zweifel auf.


Ein Schreiben mit kritischen Fragen wurde mit Fristsetzung an Verbandsgemeindebürgermeister Markus Hof gesandt. Bis Redaktionsschluss lag keine Stellungnahme vor. Die in diesem Beitrag zitierten Dokumente liegen der Redaktion vor.

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