Solarpark auf alter Tongrube: Was Weltersburg und Guckheim finanziell erwarten können
Der geplante Solarpark zwischen Weltersburg und Guckheim hat eine wichtige Hürde genommen. Die Energieversorgung Mittelrhein, kurz evm, hat für das Projekt in der jüngsten Ausschreibungsrunde der Bundesnetzagentur einen Zuschlag erhalten. Damit ist die Vergütung für den später eingespeisten Strom gesichert, und das Vorhaben kann in die nächste Planungsphase gehen. Nach Angaben des Unternehmens ist die Inbetriebnahme im ersten Halbjahr 2027 vorgesehen.
Die Ausschreibung war stark überzeichnet: 634 Gebote gingen ein, nur 262 erhielten einen Zuschlag. Ein Zuschlag in dieser Runde gilt deshalb als wichtiger Schritt für die Realisierung eines Projekts.
Geplant ist die Anlage auf dem Gelände der früheren Tongrube „Erna-Marie“. Das ist aus kommunaler Sicht ein Punkt, der Gewicht hat: Hier würde keine zusätzliche Ackerfläche belegt, sondern eine vorbelastete Industriefläche neu genutzt. Die evm nennt eine geplante Leistung von rund 16 Megawattpeak und einen Jahresertrag von etwa 17 Millionen Kilowattstunden. Nach Unternehmensangaben ließe sich damit bilanziell Strom für mehr als 13.000 Menschen in der Region erzeugen.

So könnten sich die Zahlungen aufteilen
Nach dem derzeit bekannten Anlagenlayout entfallen rund 2,455 Megawattpeak auf Guckheim und 13,214 Megawattpeak auf Weltersburg. Rechnerisch entspricht das einem Anteil von rund 15,7 Prozent für Guckheim und 84,3 Prozent für Weltersburg. Nach dem derzeitigen Planungsstand könnte die Anlage tatsächlich so aufgeteilt werden, sicher ist das jedoch nicht. Auf Basis von Informationen, die der Redaktion vorliegen, und des derzeit bekannten Anlagenlayouts hat die Redaktion Orientierungswerte berechnet.
Demnach ergäbe sich bei einer Inbetriebnahme im Jahr 2027 in den ersten zehn Betriebsjahren – also grob von 2027 bis 2036 – eine Größenordnung von rund 5.650 Euro pro Jahr für Guckheim und rund 30.400 Euro pro Jahr für Weltersburg. Umgerechnet auf den Monat entspräche das ungefähr rund 470 Euro für Guckheim und rund 2.530 Euro für Weltersburg.
Für den Zeitraum 2037 bis 2046 würden sich nach derselben Berechnungslogik rechnerische Werte von rund 6.874 Euro pro Jahr für Guckheim und rund 36.999 Euro pro Jahr für Weltersburg ergeben. Das entspräche überschlägig etwa 570 Euro pro Monat für Guckheim und rund 3.080 Euro für Weltersburg.
Ab dem Jahr 2047 lägen die entsprechenden rechnerischen Werte bei rund 8.593 Euro pro Jahr für Guckheim und rund 46.249 Euro pro Jahr für Weltersburg. Das entspräche grob rund 720 Euro monatlich für Guckheim und etwa 3.850 Euro für Weltersburg.
Für Guckheim bliebe der finanzielle Effekt damit überschaubar: Selbst langfristig würden die Einnahmen nur im Bereich einiger hundert Euro pro Monat liegen und hätten für den Gemeindehaushalt eher den Charakter eines kleinen Zusatzpostens. Für Weltersburg fällt der Betrag deutlich höher aus.
Diese Monatswerte dienen lediglich der Veranschaulichung. Maßgeblich sind nach den der Redaktion vorliegenden Informationen die vereinbarten jährlichen Mindestentgelte; tatsächliche Zahlungen können je nach endgültiger Anlagenauslegung, Vertragsdetails und realer Stromproduktion davon abweichen.
Im Jahr 2027 würde zudem nur der Zeitraum ab der ersten tatsächlichen Stromeinspeisung anteilig berücksichtigt.
Die Einnahmen für Guckheim liegen damit nur im Bereich einiger hundert Euro monatlich – eine Größenordnung, wie sie auch größere private Photovoltaikanlagen erreichen können. Der Solarpark hingegen dürfte jährlich Strom im Wert von rund einer Million Euro erzeugen. Der direkte Anteil der Gemeinden liegt dagegen – je nach Ausgestaltung der Beteiligung – nur bei einem vergleichsweise kleinen Teil dieser Summe.
Wie stark einzelne Flächen eines Solarparks tatsächlich mit Modulen belegt werden, steht oft erst nach Abschluss der Detailplanung fest. Teile der Fläche werden regelmäßig für Technik, Wege oder Kabel benötigt und erzeugen selbst keinen Strom. Je nachdem, wie viel Modulfläche am Ende tatsächlich auf Guckheimer Gebiet entsteht, könnten die Einnahmen auch unter den derzeit berechneten Orientierungswerten liegen.
Mögliche Einnahmen über kommunale EEG-Beteiligung
Auch eine kommunale Beteiligung nach § 6 EEG ist grundsätzlich möglich. Bei Freiflächenanlagen dürfen betroffene Gemeinden mit bis zu 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister Kilowattstunde beteiligt werden. Ob eine solche Beteiligung für das Projekt zwischen Weltersburg und Guckheim vereinbart wird, ist nach den der Redaktion vorliegenden Informationen derzeit noch nicht bekannt.
Rechnet man mit dem von der evm genannten Jahresertrag von 17 Millionen Kilowattstunden, ergäbe das insgesamt bis zu 34.000 Euro pro Jahr. Überträgt man den derzeit bekannten Anteil des Projekts rechnerisch auf beide Orte, kämen rund 5.327 Euro auf Guckheim und rund 28.673 Euro auf Weltersburg.
Auch hierbei handelt es sich um überschlägige Berechnungen. Maßgeblich sind am Ende die tatsächlich gebaute Anlage, die konkrete Ausgestaltung einer möglichen kommunalen Beteiligung und die reale Stromproduktion.

Warum viele Zahlen nur näherungsweise genannt werden können
Dass mehrere Beträge nur als Näherung genannt werden können, liegt nicht nur an der frühen Projektphase. Hinzu kommt auch eine noch offene Frage der Einsicht in Vertragsunterlagen.
Die Berechnungen basieren auf dem derzeit bekannten Planungsstand und marktüblichen Konditionen für derartige Infrastrukturprojekte. Um diese Zahlen auf eine rechtlich unanfechtbare Basis zu stellen, hat die Redaktion am 26. September 2025 eine offizielle Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz gestellt. Da die Gemeinde Guckheim diese jedoch unbeantwortet ließ, müssen die Summen formal als Orientierungswerte geführt werden. Damit wird sichergestellt, dass keine Erwartungen geweckt werden, die durch eventuelle, noch nicht öffentlich bestätigte Vertragsdetails im Detail abweichen könnten.
Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach dem Landestransparenzgesetz transparenzpflichtige Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz stellte in einem der Redaktion vorliegenden Schreiben vom 26. Mai 2025 klar: Selbst wenn ein Ausnahmetatbestand greife, müsse die Kommune ihr Ermessen ausüben und zwischen Informationsinteresse und Geheimhaltungsinteresse abwägen. Mit anderen Worten: Wenn einzelne Passagen geschützt werden müssen, kann die Gemeinde sie schwärzen. Eine pauschale Totalverweigerung wäre nach dieser Rechtslage in der Regel nicht ausreichend.
Das kann bedeuten, dass Unterlagen zumindest teilweise – etwa mit geschwärzten Passagen – zugänglich gemacht werden. Das heißt unterm Strich: Die jetzt genannten Summen sind nicht aus der Luft gegriffen, aber eben auch noch keine endgültigen Kassenstände. Belastbar sind die Größenordnung des Projekts, die Ausschreibungszahlen der Bundesnetzagentur und die rechnerische Verteilung nach dem derzeit bekannten Layout.
Weniger genau sind die Werte dort, wo endgültige Vertragsdetails fehlen oder die spätere Stromproduktion erst nach Inbetriebnahme feststehen wird. Das ist kein Haar in der Suppe, sondern der entscheidende Unterschied zwischen sauber gerechneten Orientierungswerten und wirklich fälligen Zahlungen.
Was am Ende feststeht und was offen bleibt
Der Zuschlag ist für beide Gemeinden eine gute Nachricht. Die Region bekäme zusätzlichen Solarstrom aus der Nähe, und eine alte Bergbaufläche würde sinnvoll nachgenutzt.
Aber zur Wahrheit gehört eben auch: Bei den Einnahmen lässt sich heute vieles nur annähern. Solange Vertragsdetails öffentlich nicht vorliegen und die tatsächliche Einspeisung erst nach dem Bau feststeht, bleibt bei einigen Beträgen ein Rest Unschärfe.
Gerade deshalb spielt Transparenz bei solchen Projekten eine wichtige Rolle: Nur wenn Verträge und Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar sind, lässt sich auch beurteilen, welchen konkreten Nutzen ein Projekt für die betroffenen Gemeinden hat.
Hinweis März 2026:
Die genannten Beträge beruhen auf Berechnungen der Redaktion auf Grundlage öffentlich zugänglicher Planungsunterlagen zum Bebauungsplan „Solarpark Guckheim“. Die Orientierungswerte wurden aus Flächenangaben der Planung, üblichen Leistungs- und Ertragswerten von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sowie den gesetzlichen Regelungen zur kommunalen Beteiligung nach § 6 EEG abgeleitet. Es handelt sich um rechnerische Näherungswerte; tatsächliche Zahlungen können je nach endgültiger Anlagenauslegung und realer Stromproduktion abweichen. Eine beantragte Einsicht in die Gestattungsverträge der Ortsgemeinde Guckheim steht noch aus.
