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Sicherheit durch Zebrastreifen: Neue Vorschriften geben Guckheim mehr Freiraum

Zebrastreifen sorgen für sichere Querungen – gerade dort, wo viele Autos unterwegs sind. Doch bisher war es oft schwierig, solche Überwege in kleineren Orten wie Guckheim einzurichten. Die Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) schafft jetzt Abhilfe und das hat weitreichende Folgen für Städte und Gemeinden im ganzen Land. Und selbstverständlich kann die Änderung der Verwaltungsvorschrift auch positive Folgen für Guckheim haben.

Fußgängerüberwege, umgangssprachlich Zebrastreifen genannt, ermöglichen eine sichere Straßenüberquerung – wie es die simulierte Verkehrssituation auf diesem Foto veranschaulicht. Foto: guckheim.com
Fußgängerüberwege, umgangssprachlich Zebrastreifen genannt, ermöglichen eine sichere Straßenüberquerung – wie es die simulierte Verkehrssituation auf diesem Foto veranschaulicht. Foto: guckheim.com

Was hat sich konkret geändert?

Die rechtliche Grundlage für Zebrastreifen liegt in § 26 StVO (Benutzung und Vorrang am Fußgängerüberweg). Die Anordnung eines Überwegs erfolgt jedoch nach § 45 StVO. Bislang wurde hierfür auf Grundlage des § 45 Abs. 9 a. F. eine „zwingende Erforderlichkeit“ bzw. qualifizierte Gefahrenlage verlangt. Und genau an dieser Hürde sind viele Gemeinden gescheitert: Die sogenannten Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) machten klare Vorgaben als Regelfallkriterien. Zum Beispiel galt als Richtwert, dass etwa 50 Fußgänger pro Stunde die Straße queren. Für Guckheim und ähnlich kleine Orte war das schlicht nicht machbar.

Jetzt kommt der entscheidende Punkt: Diese Zahlen gelten ab sofort nicht mehr als Pflicht, sondern nur noch als unverbindliche Empfehlung. In der VwV-StVO ist klargestellt, dass die „verkehrlichen Voraussetzungen“ der R-FGÜ nicht verbindlich sind. Das heißt: Die zuständigen Behörden können künftig stärker auf die tatsächliche Gefahrenlage vor Ort achten – also auf das, was wirklich zählt.

Warum ist das besonders für kleinere Orte wichtig?

Man stelle sich einen typischen Ortskern vor, wie er in vielen Gemeinden vorkommt: Entlang der Hauptstraße liegen dicht beieinander ein Bäcker, ein Dorfgemeinschaftshaus, einige öffentliche Parkplätze, eine Tagespflegeeinrichtung, eine Kirche und eine Bushaltestelle – alles im Umkreis von gerade einmal 200 Metern. Die Straße dazwischen wird von Durchgangsverkehr sehr stark befahren, der trotz Tempolimit nicht selten zu schnell unterwegs ist.

Auch ältere Menschen, Eltern mit Kindern oder mobilitätseingeschränkte Personen müssen diese stark befahrene Straße überqueren können. Ein Zebrastreifen an geeigneter Stelle könnte den Alltag in kleinen Gemeinden spürbar sicherer machen. Und doch wäre ein solcher Überweg nach der alten Regelung nicht genehmigt worden – schlicht, weil nicht genug Leute pro Stunde gezählt wurden.

Die Praxis in Guckheim zeigte in der Vergangenheit, wie problematisch das war: Dort lehnte der zuständige Landesbetrieb laut früherer Praxis Anträge auf Zebrastreifen kategorisch ab, wenn die Zahl der querenden Fußgänger unter dem Mindestwert lag. Diese strikte Auslegung gehört nun der Vergangenheit an.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die neue Regelung räumt den Behörden mehr Ermessensspielraum ein. Sie können jetzt stärker auf qualitative Aspekte schauen – etwa:

  • Sind viele Kinder oder ältere Menschen unterwegs? Die Frage kann man in Guckheim bejahen.
  • Gibt es eine stark befahrene Straße mit hoher bzw. teilweise überhöhter Fahrzeuggeschwindigkeit? In Guckheim auf jeden Fall.
  • Besteht ein erhöhtes Risiko an bestimmten Querungen? Für Kinder, Ältere, mobilitätseingeschränkte Personen, Kirchgänger, Nutzer und Besucher der Tagespflege oder alle, die zum Bäcker wollen, mit Sicherheit.

All diese Faktoren dürfen künftig mehr Gewicht erhalten. Die neue Vorschrift stärkt also nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern auch die eigenverantwortliche Entscheidungsfreiheit vor Ort.

Die bundesweite Novellierung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) wurde zwar beschlossen, befindet sich in Rheinland-Pfalz aber noch im landesinternen Umsetzungsverfahren. Das bedeutet: Die neuen Ermessensspielräume für Zebrastreifen gelten auf Bundesebene bereits als Verwaltungspraxis, sind in Rheinland-Pfalz jedoch formell erst nach Veröffentlichung der entsprechenden Landes-Vollzugsvorschrift verbindlich anzuwenden.

Bis dahin entscheiden die zuständigen Straßenverkehrsbehörden (in der Regel die Kreisverwaltungen) auf Grundlage der bestehenden VwV-StVO und der allgemeinen Ermessensvorschriften der StVO (§ 45 Abs. 1 und 9 StVO). Gemeinden können gleichwohl auf die geänderte Bundesregelung Bezug nehmen und deren Zielrichtung in ihren Anträgen bereits berücksichtigen.

Was bleibt wie gehabt?

Auch wenn die Mindestzahlen fallen, bleibt eines klar: Die Entscheidung muss weiterhin gut begründet sein. Die Verwaltung darf also nicht nach Bauchgefühl handeln, sondern muss nachvollziehbar erklären, warum ein Zebrastreifen an einer bestimmten Stelle notwendig ist. Technische Standards – etwa Sichtweiten, Barrierefreiheit und die zulässige Höchstgeschwindigkeit – gelten weiterhin und müssen eingehalten werden; regelmäßig kommt ein FGÜ nur innerorts bei zulässigen max. 50 km/h in Betracht.

Eine Chance für sichere Nahmobilität

Die Änderung der VwV-StVO passt zu einem generellen Trend in der Verkehrspolitik: Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer – und nicht nur die flüssige Autofahrt – steht zunehmend im Mittelpunkt. Wer zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs ist, soll sich sicher fühlen dürfen. Mit der neuen Regelung wird das ein gutes Stück leichter – und viele Kommunen werden sich über diesen gewonnenen Spielraum freuen. Natürlich müssen Gemeindeverwaltungen das nötige Durchsetzungsvermögen haben, im Interesse ihrer Bürger zu handeln.

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