Rolle der Gemeinderatsmitglieder
Grundsatz: Der Gemeinderat ist das Hauptorgan der Gemeinde
Nach § 32 GemO legt der Gemeinderat die Grundsätze der Verwaltung fest, beschließt über die Angelegenheiten der Selbstverwaltung und überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse.
Der Bürgermeister leitet die Verwaltung und ist an die Beschlusslage des Rates gebunden (§ 47 GemO). Vorsitz und Sitzungsleitung ändern daran nichts (§§ 36, 38 GemO).
2. Aufgaben der Gemeinderatsmitglieder – Klartext & Gesetzesbezug
A. Beschlussorgan
Ratsmitglieder entscheiden – im Kollegialorgan Gemeinderat – insbesondere über (§ 32 GemO):
- Satzungen (z. B. Steuern, Gebühren, örtliche Bauvorschriften)
- Haushalts- und Finanzplanung
- Investitionen, Grundstücksgeschäfte, Darlehen
- Grundzüge der Bauleitplanung
- Wichtige Personalangelegenheiten, soweit nicht delegiert
Merke: Grundlegende Entscheidungen bedürfen eines Ratsbeschlusses.
B. Kontroll- und Aufsichtsfunktion gegenüber Bürgermeister und Verwaltung
Die Kontrollrechte sind klar normiert:
- Unterrichtungspflicht: Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu informieren (§ 33 Abs. 1 GemO).
- Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte: Ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion kann Auskunft verlangen; Akteneinsicht kann einem Ausschuss oder beauftragten Ratsmitgliedern gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse des Rates besteht (§ 33 Abs. 3 GemO).
- Einberufung und Tagesordnung: Verlangt ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder eine Sitzung, muss der Rat unverzüglich einberufen werden (§ 34 Abs. 1 GemO). Die Aufnahme eines Beratungsgegenstands in die Tagesordnung kann ebenfalls von einem Viertel verlangt werden (§ 34 Abs. 5 GemO).
Wichtig: Ein „Einspruch“ einzelner Ratsmitglieder gegen Maßnahmen der Verwaltung ist so nicht vorgesehen. Bei rechtswidrigen Ratsbeschlüssen muss der Bürgermeister die Ausführung aussetzen und die Aufsichtsbehörde anrufen (§ 42 GemO). Ratsmitglieder können entsprechende Anträge stellen, Kontrollen ausüben und die Kommunalaufsicht befassen.
Praxisbeispiel:
Will der Bürgermeister einen größeren Auftrag ohne Ratsbeschluss vergeben, können Ratsmitglieder die Aufnahme des Themas auf die Tagesordnung verlangen (§ 34 Abs. 5 GemO), Auskünfte einfordern (§ 33 Abs. 3 GemO) und ggf. die Kommunalaufsicht informieren.
C. Pflicht zur Überwachung – nicht zur Gefolgschaft
Ratsmitglieder handeln frei und weisungsungebunden (§ 30 GemO).
Pflichten:
- Verschwiegenheit über nichtöffentliche Angelegenheiten (§ 20 GemO)
- Ausschließungsgründe/Interessenkonflikte beachten (§ 22 GemO)
- Teilnahme/Mitwirkung nach Geschäftsordnung
„Geschlossenheit nach außen“ ist kein Rechtsgebot. Maßstab ist die Wahrung der Gemeindebelange – auch wenn das unbequem ist.
3. Rechte und Werkzeuge für die Aufsicht
- Eigene Anträge im Rat (z. B. Kontroll-, Prüf- oder Berichtsanträge)
- Anfragen & Akteneinsicht zur Vor- und Nachkontrolle (§ 33 Abs. 3 GemO)
- Ausschussarbeit (u. a. Rechnungsprüfung)
- Öffentlichkeit der Beratung als Grundsatz der Ratssitzungen (§ 35 GemO)
- Kommunalaufsicht einschalten, wenn Beschlüsse systematisch ignoriert oder Rechte des Rates verletzt werden
- Tagesordnung erzwingen/Einberufung verlangen bei ¼-Quorum (§ 34 Abs. 1, Abs. 5 GemO)
4. Wo es oft knallt – und worauf Ratsmitglieder achten müssen
Typische Konfliktfelder:
- Beschlussfassungen werden hinausgeschoben → der Rat verliert Steuerung
- Informationen kommen selektiv oder verspätet
- „Zusammenarbeit“ wird als Gefolgschaft missverstanden
- Fraktionen verzichten auf Kontrollinstrumente → Kontrolle fällt aus
Lösung: Rechte konsequent nutzen (§§ 33, 34 GemO), Vorlagen aktiv anfordern, Tagesordnungspunkte beantragen, Kontrollen dokumentieren und – wenn nötig – die Aufsicht einschalten.
Fazit: Ratsarbeit ist demokratische Machtkontrolle
Gemeinderatsmitglieder in Rheinland-Pfalz sind keine bloßen „Abstimmer“. Sie tragen die politische Verantwortung für das Wohl der Gemeinde: entscheiden, kontrollieren, steuern. Das ist keine Frage des Misstrauens, sondern Auftrag der Gemeindeordnung – mit dem Gemeinderat als Hauptorgan (§ 32 GemO) und einem an die Beschlusslage gebundenen Bürgermeister (§ 47 GemO).
Rechtsgrundlagen (Auszug)
- § 32 GemO – Aufgaben des Gemeinderats
- § 33 GemO – Unterrichtungs- und Kontrollrechte (Auskunft, Akteneinsicht; ¼-Quorum)
- § 34 GemO – Einberufung, Tagesordnung (¼-Quorum)
- § 35 GemO – Öffentlichkeit der Sitzungen
- § 36 GemO – Vorsitz (Sitzungsleitung, Stimmrechtsbesonderheiten)
- § 38 GemO – Ordnungsbefugnisse des Vorsitzenden
- § 42 GemO – Aussetzung von Beschlüssen
- § 47 GemO – Stellung und Aufgaben des Bürgermeisters
- § 20 GemO – Verschwiegenheit
- § 22 GemO – Ausschließungsgründe
- § 30 GemO – Stellung der Ratsmitglieder (freies Mandat, Ehrenamt)
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In Verbandsgemeinden sind zudem die Besonderheiten der Verwaltungsorganisation zu beachten.
